AGB’s
4kFactory – Ignaz Sterr
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Medienagentur 4kFactory – nachstehend „Agentur“ genannt – mit ihrem B2B Vertragspartner – nachstehend „Auftraggeber“ genannt.
(2) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Agentur absenden.
§ 2 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Es gilt die im Einzelangebot vereinbarte Vergütung. Sämtliche Rechnungen der Agentur sind, sofern nicht explizit schriftlich abweichend vereinbart, innerhalb eines Zahlungsziels von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie etwaige Mahngebühren geltend zu machen.
§ 3 Abnahme und Feedbackschleifen
(1) Die Agentur räumt dem Auftraggeber im Rahmen der Erstellungsphase insgesamt drei (3) Korrekturdurchläufe (Feedbackschleifen) ein, sofern einzelvertraglich keine anderweitige Regelung getroffen wurde.
(2) Unter einer Feedbackschleife wird die gebündelte Übermittlung von Änderungswünschen verstanden. Hierbei hat der Auftraggeber die gewünschten Anpassungen präzise und in schriftlicher Form zu formulieren.
(3) Nachträgliche Änderungen, die über die vereinbarte Anzahl der Feedbackschleifen hinausgehen oder den ursprünglichen Leistungsumfang signifikant erweitern, sind gesondert nach den geltenden Stundensätzen der Agentur zu vergüten.
(4) Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Ablieferung berechtigte Mängel rügt oder die Abnahme schriftlich erklärt.
§ 4 Kostenpflichtige Änderungen nach Finalisierung
Jegliche Änderungswünsche, die nach erfolgter finaler Abnahme oder nach Ablauf einer Frist von sieben (7) Tagen nach Übergabe der finalen Daten geäußert werden, sind grundsätzlich kostenpflichtig und werden als neuer Auftrag behandelt oder nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet.
§ 5 Herausgabe von Rohdaten (RAW)
(1) Gegenstand des Vertrages ist das fertiggestellte, bearbeitete Video.
(2) Die Herausgabe von unbearbeiteten Rohdaten (RAW-Dateien), Quellcodes oder offenen Projektdateien ist nicht Bestandteil des Standardauftrags. Eine Aushändigung dieser Daten erfolgt ausschließlich nach gesonderter schriftlicher
Absprache und kann mit einer zusätzlichen Honorarforderung (Buy-out der Urheberrechte/Projektdateien) verbunden sein.
§ 6 Datenspeicherung und Archivierung
(1) Die Agentur verpflichtet sich, die finalen Projektdaten für einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der finalen Abnahme vorzuhalten.
(2) Eine darüber hinausgehende Archivierung oder Speicherung von Roh- sowie Enddaten erfolgt lediglich nach expliziter schriftlicher Vereinbarung. Nach Ablauf der 30-Tage-Frist ist die Agentur berechtigt, die Daten unwiderruflich zu löschen, sofern keine anderweitige Archivierungspflicht oder Vereinbarung besteht.
§ 7 Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Die Urheberrechte an allen im Rahmen des Auftrags erstellten Arbeiten verbleiben bei der Agentur.
(2) Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars die für den jeweiligen Zweck vereinbarten Nutzungsrechte. Eine Weitergabe dieser Rechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur.
§ 8 Haftung und Gewährleistung
Die Agentur haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten übernimmt die Agentur keine Haftung; die Prüfung obliegt dem Auftraggeber.
§ 9 Lieferfristen und Expresszustellung
(1) Die reguläre Lieferfrist für die fertigen Inhalte beträgt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt, 3 bis 7 Werktage nach dem letzten Drehtag bzw. dem Erhalt aller für die Bearbeitung notwendigen Unterlagen.
(2) Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kann eine Expresslieferung vereinbart werden. Diese verkürzt die Lieferzeit gegenüber der Regelfrist und ist mit einem gesonderten, im Angebot ausgewiesenen Aufschlag zu vergüten.
(3) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Umständen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen (z. B. verspätete Zulieferung von Material), hat die Agentur nicht zu vertreten.
§ 10 Technische Spezifikationen und Formate
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, gewünschte Dateiformate sowie technische Spezifikationen vor Produktionsbeginn explizit schriftlich mitzuteilen. (2) Unterbleibt eine solche Spezifikation, erfolgt die Produktion in den agenturseitigen Standardparametern:
- Seitenverhältnis: 16:9
- Auflösung: 4k (Ultra HD)
- Bildfrequenz: 25 FPS (Frames per Second) (3) Nachträgliche Änderungen des Formats oder der technischen Parameter nach Produktionsbeginn werden als kostenpflichtiger Mehraufwand berechnet.
§ 11 Versandart und Datentransfer
Die Übermittlung der finalen Daten erfolgt digital über gängige Cloud-Dienste oder Transfer-Plattformen (insbesondere WeTransfer, Google Drive, DropBox oder Krock.io). Mit dem Versand des Download-Links an die vom Auftraggeber benannte E-Mail-Adresse gilt die Lieferung als erfolgt.
§ 12 Modalitäten der Feedbackschleifen (Ergänzung zu § 3)
(1) Zur Qualitätssicherung und Prozessoptimierung erfolgt die gesamte Kommunikation sowie die Übermittlung von Änderungswünschen im Rahmen der Feedbackschleifen ausschließlich über das Projektmanagement-Tool Krock.io.
(2) Feedback, welches über andere Kommunikationswege (insbesondere E-Mail, SMS oder Messenger-Dienste) eingereicht wird, gilt als nicht förmlich zugegangen und wird im Rahmen der vereinbarten Feedbackschleifen nicht berücksichtigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die entsprechenden Markierungen und Kommentare direkt im Tool vorzunehmen.
§ 15 Vertragsabschluss
(1) Ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen der Agentur und dem Auftraggeber kommt ausschließlich dadurch zustande, dass der Auftraggeber ein von der Agentur unterbreitetes Angebot in Schrift- oder Textform unterzeichnet oder dieses über das digitale Lexware-Kundencenter durch Bestätigung der entsprechenden Schaltfläche ausdrücklich annimmt.
(2) Mündliche Nebenabreden oder Zusagen vor Vertragsschluss sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in das schriftliche Angebot aufgenommen wurden.
§ 16 Anzahlung und Zahlungsmodalitäten
(1) Mit Abschluss des Vertrages wird eine Anzahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten Bruttogesamtsumme fällig.
(2) Der Eingang dieser Anzahlung auf dem Geschäftskonto der Agentur muss spätestens zwei (2) Werktage vor dem vereinbarten Drehbeginn (Produktionsstart) erfolgen.
(3) Geht die Anzahlung nicht fristgerecht ein, behält sich die Agentur das Recht vor, die Produktion zu verschieben oder den Termin freizugeben. Daraus resultierende Verzögerungen im Zeitplan hat der Auftraggeber zu vertreten.
§ 17 Stornierung, Ausfallhonorar und Terminverschiebung
Da für Filmproduktionen Personal, Equipment und Studiozeiten fest gebucht werden, gelten im Falle einer Absage oder Stornierung durch den Auftraggeber folgende Entschädigungssätze (Ausfallhonorare):
- Absage bis 24 Stunden vor Drehbeginn: Es werden 50 % des vereinbarten Gesamthonorars in Rechnung gestellt.
- Absage bis 12 Stunden vor Drehbeginn: Es werden 75 % des vereinbarten Gesamthonorars in Rechnung gestellt.
- Absage weniger als 12 Stunden vor Drehbeginn oder am selben Tag: Es werden 100 % des vereinbarten Gesamthonorars (Vollvergütung) fällig.
- Bereits entstandene Fremdkosten (z. B. Mieten für Spezialequipment, gebuchte Statisten, Location-Gebühren) sind in jedem Fall vom Auftraggeber in voller Höhe zu erstatten, unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(3) Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur.

